Gebärdensprachdolmetscher leisten einen wichtigen Beitrag zur Inklusion von Menschen mit Hörbehinderung. Steuerlich stellt sich jedoch häufig die Frage: Sind die Leistungen eines Gebärdensprachdolmetschers umsatzsteuerfrei oder umsatzsteuerpflichtig?

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat hierzu mit einem Schreiben vom 01.02.2016 Stellung genommen. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob die Leistungen im Rahmen sozialrechtlicher Leistungen erbracht werden und ob Sozialversicherungsträger beteiligt sind.

Im folgenden Beitrag erfahren Sie, wann Gebärdensprachdolmetscher keine Umsatzsteuer berechnen müssen und wann doch.

Grundsatz: Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 16 UStG

Grundsätzlich können Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern unter bestimmten Voraussetzungen nach § 4 Nr. 16 UStG von der Umsatzsteuer befreit sein. Diese Vorschrift betrifft Leistungen, die im Bereich der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit erbracht werden. Dazu zählen insbesondere Leistungen gegenüber hilfsbedürftigen Personen, zu denen auch Menschen mit Behinderungen gehören.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können Dolmetscherleistungen steuerfrei sein, wenn sie beispielsweise erbracht werden:

  • im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII

  • im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben nach dem SGB IX

  • auf Grundlage einer Vereinbarung nach § 75 SGB XII

In diesen Fällen handelt es sich um Leistungen, die eng mit der sozialen Betreuung oder Unterstützung von Menschen mit Behinderung verbunden sind.

Wichtige Voraussetzung: Beteiligung der Sozialversicherung

Eine entscheidende Voraussetzung für die Steuerbefreiung wird oft übersehen: Die Umsatzsteuerbefreiung greift nur, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens 25 % der Leistungen von Sozialversicherungsträgern oder Sozialhilfeträgern bezahlt wurden.

Das bedeutet konkret: Ein Gebärdensprachdolmetscher kann seine Leistungen nur dann steuerfrei abrechnen, wenn ein wesentlicher Teil der Vergütung aus öffentlichen Mitteln stammt – beispielsweise von:

  • Sozialversicherungsträgern

  • Sozialhilfeträgern

  • Integrationsämtern

  • anderen öffentlichen Kostenträgern

Fehlt diese Voraussetzung, sind die Leistungen regelmäßig umsatzsteuerpflichtig.

Beispiel aus der Praxis

Steuerfreie Leistung

Ein Gebärdensprachdolmetscher dolmetscht bei Arztbesuchen oder Behörden-Terminen.
Die Kosten werden überwiegend von einem Sozialhilfeträger oder einer gesetzlichen Krankenkasse übernommen.

➡ Ergebnis: Die Leistung kann umsatzsteuerfrei sein.

Steuerpflichtige Leistung

Der Dolmetscher arbeitet hauptsächlich bei privaten Veranstaltungen, Konferenzen oder Seminaren für Unternehmen.

➡ Ergebnis: Die Leistung ist in der Regel umsatzsteuerpflichtig.

Fazit

Die Umsatzsteuerbefreiung für Gebärdensprachdolmetscher hängt stark vom sozialrechtlichen Kontext der Leistung ab.

Die wichtigsten Punkte im Überblick:

  • Dolmetscherleistungen können nach § 4 Nr. 16 UStG umsatzsteuerfrei sein.

  • Voraussetzung ist häufig, dass die Leistung im Rahmen sozialrechtlicher Unterstützungsleistungen erfolgt.

  • Zusätzlich müssen mindestens 25 % der Leistungen von Sozialversicherung oder Sozialhilfe finanziert werden.

  • Werden Leistungen überwiegend für private Auftraggeber oder Unternehmen erbracht, fällt regelmäßig Umsatzsteuer an.

Gerade für selbstständige Dolmetscher ist daher eine genaue Prüfung der Auftraggeberstruktur und Abrechnungswege wichtig, um steuerliche Risiken zu vermeiden.

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